Zulassungskriterien

Ihre Situation

  • Sie möchten sich für einen Masterstudiengang bewerben
  • Sie sind eine nicht-europäische Staatsangehörige / ein nicht-europäischer Staatsangehöriger ohne luxemburgische Aufenthaltsgenehmigung
  • Sie verfügen über eines der folgenden Diplome:
    • ein Bachelor-Diplom aus der EU, dem EWR oder der Schweiz, das nicht im Rahmen des Bologna-Prozesses anerkannt ist
    • ein Abschluss aus einem Nicht-EU-Land

Ihre Kriterien

  • Diplom

    Sie müssen Ihr Bachelor-Diplom abgeschlossen haben und mindestens ein Leistungsnachweiszeugnis besitzen, um sich bewerben zu können. Bewerber*innen, die ihr Diplom oder Zeugnis erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist erhalten, sind für den betreffenden Bewerbungszyklus nicht zulassungsberechtigt.

    Für die Einschreibung in ein Master-Studienprogramm müssen Sie über ein Bachelor-Diplom oder ein gleichwertiges Diplom verfügen. Bitte beachten Sie, dass ein ND (National Diploma), HND (Higher National Diploma), BTS (Brevet de Technicien Supérieur) oder DUT (Diplôme Universitaire de Technologie) nicht als gleichwertig mit einem Bachelor-Diplom anerkannt werden.

  • Register der Titel (Anerkennung des Bachelor-Diploms)

    Ihr Bachelor-Diplom wird von der Universität anerkannt, vorausgesetzt, dass es vom luxemburgischen Ministerium für Forschung und Hochschulbildung auf Niveau 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens anerkannt ist. Sie müssen die Eintragung Ihres Diploms in das Register der Titel beim luxemburgischen Ministerium für Forschung und Hochschulbildung beantragen.

    Das Titelregister ist bei der Bewerbung für den von Ihnen gewählten Studiengang nicht erforderlich, da es erst nach Ihrer Zulassung zur Universität beim Ministerium für Forschung und Hochschulbildung beantragt werden kann. Die vollständigen Voraussetzungen sowie die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem untenstehenden Link :

  • Nachweis von Sprachkenntnissen

    Alle Bewerberinnen müssen die erforderliche Sprachkompetenz in allen Unterrichtssprachen ihres gewählten Studienprogramms nachweisen. Die Sprachvoraussetzungen für jedes Programm, basierend auf dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER), sind auf der jeweiligen Programmseite aufgeführt. Werden mehrere Sprachen angegeben, handelt es sich um ein mehrsprachiges Programm, und Bewerberinnen müssen die Kenntnisse in allen aufgeführten Sprachen nachweisen, sofern nicht anders angegeben.

    Bewerber*innen, die die erforderliche Sprachkompetenz in allen Unterrichtssprachen bis zum Bewerbungsschluss nicht nachweisen können, sind für den betreffenden Bewerbungszyklus nicht zulassungsberechtigt.

  • Bewerbungsfrist

    • Bitte reichen Sie Ihre Bewerbung bis zur für Bewerber*innen aus Drittstaaten (nicht EU) geltenden Frist ein, die in Ihrem Bewerbungsportal angegeben ist.

  • Aufenthaltserlaubnis

    Wenn Ihre Bewerbung angenommen wird, erhalten Sie per E-Mail ein Zulassungsschreiben, das die nächsten Schritte erläutert. Sie müssen eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung beim Ministerium für Inneres – Allgemeine Abteilung für Einwanderung beantragen. Ihre vollständigen Unterlagen müssen bis spätestens 1. Juli per Post beim Ministerium eingehen.

    Für die Beantragung einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung müssen Kandidat*innen einen Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung der Lebenshaltungskosten und der Rückreisekosten vorlegen. Nach Angaben des Ministeriums für Inneres – Allgemeine Abteilung für Einwanderung müssen die monatlichen Mittel mindestens 80 % des aktuellen Einkommens für soziale Eingliederung betragen. Für das Jahr 2025 betragen die insgesamt erforderlichen finanziellen Mittel mindestens 18.211 € pro Studienjahr, bzw. mindestens 1.517 € pro Monat (dieser Betrag kann sich ändern, wenn sich soziale Parameter ändern).

    Wenn Ihre Bewerbung angenommen wird, müssen Sie im Rahmen des Einwanderungsverfahrens einen Auszug aus dem Strafregister vorlegen. Wir empfehlen dringend, dieses Dokument bereits im Voraus aus Ihrem Wohnsitzland anzufordern, um Verzögerungen im Einwanderungsverfahren zu vermeiden. Wir raten, das Dokument spätestens Anfang April anzufordern, auch wenn Sie Ihre Zulassungsentscheidung noch nicht erhalten haben.

    Um Ihre Einschreibung abzuschließen, müssen Sie sich bei Ihrer Ankunft in Luxemburg persönlich beim Zulassungsbüro mit Ihrer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung vorstellen und dies spätestens bis zum 15. November des Studienjahres tun. Anschließend wird das endgültige Zulassungsschreiben ausgestellt, einschließlich der zu zahlenden Studiengebühren und Beiträge zur Krankenversicherung.

  • Zahlung der Einschreibegebühren

    Die Universität Luxemburg erhebt keine gesonderten Studiengebühren für internationale Studierende. Die Studiengebühren für jedes Programm sind auf der jeweiligen Programmseite aufgeführt. Internationale Studierende müssen jedoch Mitglied im luxemburgischen Sozialversicherungssystem sein, was die insgesamt zu berücksichtigenden Kosten erhöht.

  • Wenn Sie Ihre Einschreibung nicht abschließen können

    Bitte beachten Sie, dass unvollständige Einschreibungen nicht auf zukünftige Studienjahre übertragen werden können. Wenn Sie Ihre Einschreibung nicht abschließen können, müssen Sie den Zulassungsprozess mit einer neuen Studierenden-ID erneut durchlaufen und alle erforderlichen Unterlagen erneut hochladen. Ihre neue Bewerbung unterliegt den zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen, einschließlich Bewerbungsgebühren und Zulassungsvoraussetzungen.

    Die Annahme einer Bewerbung für ein Studienjahr garantiert keine Annahme in zukünftigen Jahren.

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