Beurlaubung
Studierende, die in einem Bachelor- oder Masterstudiengang an der Universität eingeschrieben sind, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Beurlaubung beantragen. Während einer Beurlaubung bleiben Studierende in ihrem Studiengang eingeschrieben, nehmen aber nicht an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teil. Der Zeitraum der Beurlaubung wird bei der Berechnung der maximalen Studiendauer nicht berücksichtigt.
Eine Beurlaubung kann aus folgenden Gründen gewährt werden:
- Erkrankung,
- Pflege eines Partners oder eines Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder),
- Schwangerschaft und Mutterschaft/Vaterschaft, innerhalb von drei Monaten nach der Geburt oder Adoption,
- Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes,
- Wehr- oder Zivildienst.
- Bei Vorliegen anderer Gründe kann in Ausnahmefällen eine Beurlaubung infrage kommen. Die Beurteilung erfolgt für den Einzelfall.
Welche Folgen hat eine Beurlaubung?
Beurlaubte Studierende sind weiterhin immatrikuliert, aber:
- sie dürfen keine Lehrveranstaltungen besuchen,
- sie dürfen keine Betreuung in Anspruch nehmen,
- sie dürfen nicht an Prüfungen oder anderen Leistungskontrollen teilnehmen,
- sie dürfen nicht wählen oder als Studierendenvertreter gewählt werden oder fungieren.
Beurlaubte Studierende:
- behalten ihren Studierendenausweis,
- können weiterhin in einer Studierendenunterkunft leben (Entscheidung je nach Verfügbarkeit und Beurteilung der persönlichen Situation des Studierenden),
- haben Zugang zu den Einrichtungen der Universität, einschließlich der Bibliothek, der Mensen und Sportanlagen.
Beurlaubte Studierende müssen auch weiterhin:
- die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllen (d. h. sie verfügen über eine Aufenthaltsgenehmigung),
- krankenversichert sein,
- die im Nutzungsleitfaden (Anhang 1 der Studienordnung) festgelegten Verpflichtungen einhalten.
Beantragung einer Beurlaubung
Studierende, die eine Beurlaubung oder die Verlängerung einer laufenden Beurlaubung beantragen möchten, müssen das entsprechende Formular ausfüllen (siehe „Nützliche Dokumente“) und es zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei ihrem Direktor/ihrer Direktorin des Studienzweigs einreichen.
Die Anträge werden in der Regel innerhalb von vier (4) Wochen bearbeitet.
Bei Gewährung einer Beurlaubung
Eine Beurlaubung wird immer für einen begrenzten Zeitraum gewährt, in der Regel für die Dauer von ein bis maximal zwei Studiensemestern. Die Beurlaubung beginnt möglichst zu Beginn des Semesters und muss mindestens vier (4) Wochen vor Beginn des Semesters beantragt werden. Von neu zugelassenen Studierenden werden im ersten Semester ihrer Immatrikulation keine Anträge auf Beurlaubung angenommen.
Es kann keine Beurlaubung rückwirkend oder für Umstände, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr vorliegen, gewährt werden.
Anträge auf Verlängerung einer laufenden Beurlaubung müssen mindestens vier (4) Wochen vor Ablauf der aktuellen Beurlaubung eingereicht werden.
Eine Beurlaubung kann vor dem vereinbarten Datum beendet werden. Dazu müssen Studierende einen Antrag auf Beendigung der Beurlaubung an die Zulassungsstelle der Studierenden-Dienststelle (SEVE) senden.
Beratung und Unterstützung
Wenn Sie nicht sicher sind, ob für Sie eine Beurlaubung infrage kommt oder ob die Beantragung einer Beurlaubung eine gute Idee ist, können Sie sich an den Direktor/die Direktorin Ihres Studienzweigs oder an den Studiengangsadministrator wenden, um Rat und Unterstützung zu erhalten.