Phase 2
Berufung bei der Widerspruchskommission
Die Widerspruchskommission der Universität regelt Streitigkeiten zwischen Nutzern der Universität und Entscheidungsgremien auf Grundlage eines kontradiktorischen Verfahrens. Ihr gehören Lehrende, Studierende und Mitarbeitende der Universität aus den Bereichen Verwaltung, Technik und Finanzen an. Sie entscheidet unabhängig. Sie überprüft angefochtene Entscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit und sachliche Richtigkeit.
Die Zuständigkeit der Widerspruchskommission beschränkt sich auf Widersprüche gegen:
- Beschlüsse gemäß Artikel 32–37 und Artikel 39 des Universitätsgesetzes,
- Beschlüsse über Disziplinarmaßnahmen.
Ein Widerspruch bei der Widerspruchskommission muss innerhalb eines (1) Monats nach Mitteilung der anzufechtenden Entscheidung oder innerhalb eines (1) Monats nach Mitteilung über die Ablehnung des außerordentlichen Widerspruchs gegen die ursprüngliche Entscheidung eingereicht werden.
Widersprüche gegen eine Disziplinarstrafe müssen innerhalb von sieben (7) Tagen nach Mitteilung der anzufechtenden Entscheidung eingereicht werden.
Der Widerspruch ist per E-Mail an die Widerspruchskommission zu richten (commission.litiges@uni.lu). Verwenden Sie dazu das nachstehende Formular in einer der Amtssprachen Luxemburgs (Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch) oder in Englisch. Da die geltenden Rechtstexte in französischer Sprache abgefasst sind, empfiehlt die Widerspruchskommission nachdrücklich die Verwendung der französischen Sprache. Von Ausnahmefällen abgesehen wird die Entscheidung in französischer Sprache verkündet.
Der Widerspruch muss folgende Informationen enthalten:
- Persönliche Angaben und Kontaktdaten des Antragstellers: vollständiger Name, Matrikelnummer (sofern vorhanden), E-Mail-Adresse.
- Angaben zu der anzufechtenden Entscheidung: Datum, Form der Bekanntgabe, Name der für die Entscheidung verantwortlichen Person oder Stelle, Studiengang, Art und Inhalt der Entscheidung.
- Angaben zu den Gründen, weshalb die Entscheidung angefochten wird.
- Geeignete Beweise.
Die Widerspruchskommission prüft zunächst die Zulässigkeit des Widerspruchs. Ist der Widerspruch zulässig, prüft die Kommission, ob die angefochtene Entscheidung allen an der Universität geltenden Vorschriften entspricht.
Es handelt sich um ein kontradiktorisches Verfahren. Der Widerspruch wird der anderen Partei, d. h. der Stelle/Person, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat, übermittelt. Die Kommission kann die andere Partei zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auffordern, die sie an den Antragsteller weiterleitet.
Können im schriftlichen Verfahren nicht alle Streitpunkte geklärt werden, kann die Widerspruchskommission beide Parteien zu einer Anhörung laden. Bei der Anhörung kann jede der Parteien von einer Person ihrer Wahl (z. B. einem Rechtsanwalt) begleitet werden. Diese Person kann sich an der Diskussion beteiligen.
Die Mitglieder der Kommission entscheiden vollkommen unabhängig. Die Widerspruchskommission kann die Entscheidung bestätigen und den Widerspruch ablehnen oder dem Widerspruch teilweise oder vollständig stattgeben. Ist letzteres der Fall, kann Sie die Entscheidung aufheben (der Verantwortliche für die angefochtene Entscheidung muss eine neue Entscheidung treffen) oder die Entscheidung ändern (indem die angefochtene Entscheidung durch eine Entscheidung der Kommission ersetzt wird).
Antragsteller und Antragsgegner werden per E-Mail über die Entscheidung informiert. Erhält der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Einreichung des Widerspruchs keine Antwort, ist die Beschwerde als stillschweigend abgelehnt zu betrachten.
Antragsteller können die Entscheidung der Widerspruchskommission anfechten, indem sie beim Luxemburger Verwaltungsgericht (Tribunal administratif) eine Beantragung der Aufhebung (recours en annulation) einreichen. Der Antrag muss innerhalb eines (1) Monats nach Mitteilung der Entscheidung eingelegt werden.