{"id":814,"date":"2020-04-10T16:31:40","date_gmt":"2020-04-10T16:31:40","guid":{"rendered":"https:\/\/website.prod.unilu.spikeseed.cloud\/fr\/news\/die-pest-im-recht\/"},"modified":"2020-04-10T16:31:40","modified_gmt":"2020-04-10T16:31:40","slug":"die-pest-im-recht","status":"publish","type":"news","link":"https:\/\/www.uni.lu\/fr\/news\/die-pest-im-recht\/","title":{"rendered":"Die Pest im Recht"},"content":{"rendered":"<section class=\"wp-block-unilux-blocks-free-section section\"><div class=\"container xl:max-w-screen-xl\"><p>\u201eJetzt wird man ohne weiteres zugeben, dass unsere Mitb\u00fcrger in keiner Weise auf die Ereignisse vorbereitet waren, die sich im Fr\u00fchling dieses Jahres abspielten.\u201c<\/p><p>Camus-Chronist Rieux beschreibt gleich zu Beginn seines in diesen Tagen vergriffenen Romans <i>Die Pest <\/i>Eindr\u00fccke der algerischen Stadt Oran, die zugleich aufgrund unseres unmittelbaren Nachempfindenk\u00f6nnes tief beklemmend wirken. Eine normale Stadt, mit ihrem \u00f6ffentlichen Leben, ihren Gesch\u00e4ften, Restaurants, Theatern und \u00f6ffentlichen Pl\u00e4tzen kommt zum Stillstand. Und der Stillstand macht sprachlos \u2013 auch gegen\u00fcber dem Leiden kranker Menschen und den vielen Toten.<\/p><p>Man muss nicht in martialische Kriegsrhetorik verfallen oder problematische Muster historischer Kontextualisierung bem\u00fchen, um zu verstehen, dass die von der WHO festgestellte weltweite Corona-Epidemie eine unvergleichliche Herausforderung f\u00fcr die Menschen weltweit, vor allem f\u00fcr die an Stabilit\u00e4t und Normalit\u00e4t gew\u00f6hnten Gesellschaften und Demokratien des Westens darstellt. Wir waren \u2013 und sind \u2013 \u201ein keiner Weise auf die Ereignisse vorbereitet\u201c. Wir sind es weder medizinisch, noch in den Systemen der Daseinsvorsorge, vor allem im Gesundheitssystem. Noch sind wir es nicht zuletzt auch im Recht. Die sich aufdr\u00e4ngende Notwendigkeit, die Verbreitung des Virus einzud\u00e4mmen, und die daraus folgenden Regelungen \u00fcber Ausgangsbeschr\u00e4nkungen und Kontaktsperren, die nicht zuletzt, weil sie straf- und sanktionsbewehrt sind, tiefe Eingriffe in Grund- und B\u00fcrgerrechte darstellen, erfahren je nach rechtssystemischer Pr\u00e4gung unterschiedliche Legitimationen auf variierenden Erm\u00e4chtigungsgrundlagen.<\/p>\n<h2 class=\"has-text-align-left wp-block-unilux-blocks-heading\"        id=\"ii\"\n    >\nII.<\/h2>\n<p>In Frankreich trifft der franz\u00f6sische Pr\u00e4sident die notwendigen Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df Artikel 16 der franz\u00f6sischen Verfassung, in Belgien kann das Parlament die Regierung zu au\u00dferordentlichen Eingriffsbefugnissen erm\u00e4chtigen, in Spanien ist es der Regierung gesetzlich erlaubt, per Dekret gem\u00e4\u00df Art. 116, Abs. 2 der spanischen Verfassung den \u201eestado de alarma\u201c zu verh\u00e4ngen. Niemand in Deutschland w\u00fcrde \u2013 aus guten historischen Gr\u00fcnden \u2013 die Notstandsartikel des Grundgesetzes (Art. 91 und 87 GG) bem\u00fchen oder gar fordern, nun im Angesicht der Corona-Krise die M\u00f6glichkeit eines Ausnahmezustandes in die Verfassung einzuf\u00fchren. Zu sehr geh\u00f6rt die Erfahrung mit der Missbrauchbarkeit staatlicher Macht zur unverr\u00fcckbaren Genetik des deutschen Grundgesetzes. Daher fallen Ausgangssperren in die Kompetenz der L\u00e4nder und werden auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (ein Bundesgesetz) erlassen.<\/p><p>Und Luxemburg? Noch am 16. M\u00e4rz st\u00fctzte die Regierung die Ma\u03b2nahmen zur Eind\u00e4mmung des Virus auf ein Gesetz aus dem Jahr 1885 (\u201eGesetz vom 25. M\u00e4rz 1885, betreffend die Ma\u03b2nahmen gegen die Einschleppung und Verbreitung ansteckender Krankheiten\u201c). Artikel 2 dieses Gesetzes ist ein strafrechtshistorisches Beispiel f\u00fcr exekutivisches Strafrecht gegen Ende des 19. Jahrhunderts. Der Versto\u00df gegen exekutivische Ma\u00dfnahmen wird als Unrecht kriminalisiert, die Strafen sind drakonisch, und vor allem werden die im gesetzlichen Strafrecht geltenden, an Strafgesetzlichkeit und Schuldprinzip zu messenden Regeln strafrechtlicher Zurechnung zur Seite geschoben. Das Strafrecht sichert den exekutivischen Zugriff auf Krisen ab. Diese strafrechtliche Absicherung von allgemeinen Notlagen oder politischen Zielbestimmungen der Exekutive ist schon in der europ\u00e4ischen Strafgesetzgebung des 19. Jahrhunderts sichtbar und bestimmte in der Folge sehr oft auch die Gesetzgebung im ordentlichen Strafrecht. Das gilt es festzuhalten. Die historische Erfahrung belegt, dass Krisen im Recht, im Strafstaatlichen Gef\u00fcge hinterlassen. Als sei man sich dieser M\u00e4ngel bewusst, schaffte man einen anderen, scheinbar rechtssicheren Regelungsrahmen, der zum R\u00e8glement Grand-Ducal vom 18. M\u00e4rz 2020 und der erstmaligen Anwendung von Art. 32, Abs. 4 der luxemburgischen Verfassung f\u00fchrte. Wenn man \u201ein keiner Weise auf die Ereignisse vorbereitet\u201c ist \u2013 und das ist kein Vorwurf \u2013, hei\u00dft die Antwort auf bestehende Regelungsl\u00fccken des einfachen Rechts eben \u201e\u00c9tat de Crise\u201c.<\/p>\n<h2 class=\"has-text-align-left wp-block-unilux-blocks-heading\"        id=\"iii\"\n    >\nIII.<\/h2>\n<p>Man sieht die Sorgfalt des Gesetzgebers bei der Anwendung des Ausnahmezustandes. Dass lebenswichtige Interessen der Bev\u00f6lkerung bedroht sind, ist f\u00fcr jedermann auf dramatische Weise sichtbar. Die Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u03b2igkeit, eine normative Schranke von Art. 32, Abs. 4 ist gewissenhaft und macht die derzeitige Alternativlosigkeit der G\u00fcterabw\u00e4gung zwischen den individuellen Freiheitsrechten einerseits und dem Recht auf k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t und Gesundheit andererseits eindringlich deutlich. Die Geeignetheit der Ma\u00dfnahmen kann sich auf medizinische Expertise st\u00fctzen, deren schnelle Erforderlichkeit folgt zwingend aus der drohenden \u00dcberforderung des Gesundheitssystems. Das Parlament bleibt als Kontrollorgan der Exekutive bestehen.<\/p><p>Schlie\u00dflich: Sanktionsregeln sichern die notwendigen Ma\u00dfnahmen zur Eind\u00e4mmung des Virus ab. Das R\u00e8glement Grand-Ducal vom 18. M\u00e4rz 2020 f\u00fchrt in Artikel 6 Ordnungswidrigkeiten ein, die f\u00fcr jedermann vorhersehbar Geldbu\u00dfen androhen. Das ist juristisch kunstvolles Krisenmanagement, dem sich in der Folge ein beeindruckendes Umschalten der Politik, vor allem des Gesundheitssystems und dort der ihn ihm handelnden Menschen, auf effizienten Krisenmodus anschlie\u00dft.<\/p><p>Trotz alledem schleicht sich juristisches Unbehagen ein. 2016 hat der Gesetzgeber Art. 32, Abs. 4 in die Verfassung eingef\u00fcgt als unmittelbare Reaktion auf die Anschl\u00e4ge in Paris im November 2015. Der Legitimationszusammenhang des Ausnahmezustandes ist eng mit der Politik \u00f6ffentlicher Sicherheit verbunden. Der Staatsrat hat diese Einf\u00fchrung stets kritisch begleitet und mit gro\u00dfer juristischer Zur\u00fcckhaltung aufgenommen. Er bef\u00fcrchtete, dass das Sicherheitsparadigma langfristig Grund- und Freiheitsrechte zunichte machte, g\u00e4be man das Signal, dass das ordentliche (Straf-)Recht nicht mehr in der Lage sei, elementare Rechtsverletzungen zu verarbeiten. Trotz der Grenzen, die Art. 32, Abs. 4 dem \u201e\u00c9tat de Crise\u201c zieht, konstatierte der Staatsrat eine unweigerliche Verschiebung der Machtbalance des Staates vom Parlament auf die Exekutive.<\/p>\n<h2 class=\"has-text-align-left wp-block-unilux-blocks-heading\"        id=\"iv\"\n    >\nIV.<\/h2>\n<p>Diese normativen Bedenken spiegeln zum einen die eigentliche Legitimation staatlichen Handelns wider und f\u00fchren zum anderen zu der Frage, ob und wie der Weg zur\u00fcck zur verfassungsrechtlichen Normalit\u00e4t gelingen kann. Der Staat ist lediglich eine Organisationsform, die sich seine B\u00fcrger, in der Absicht wechselseitig einger\u00e4umte Freiheitsrechte zu sichern, gegeben haben. Er ist und bleibt nur insoweit legitimiert als er durch seine Organe diese Freiheit sch\u00fctzt, aus der er erst hervorgegangen ist. Der Ursprung der Freiheit findet sich in der Menschenw\u00fcrde selbst. Die Aufkl\u00e4rung verbindet mit Freiheit und Menschenw\u00fcrde auch die F\u00e4higkeit zu autonomer gesellschaftlicher Organisation, die nicht nur die Freiheit umfasst, als ein Imperativ, der aus gegenseitiger Anerkennung von Rechten folgt, sondern auch die F\u00e4higkeit zur Solidarit\u00e4t, zur Hilfe und Empathie. Eine Zivilgesellschaft konstituiert sich in einem Staat nur dann, wenn beides gelingt: Freiheitsschutz und solidarische Kooperation. Freiheit meint nicht die Freiheit der Spa\u00df- und Freizeitgesellschaft, sondern ein normativ verbindliches, gegenseitiges Anerkennungsverh\u00e4ltnis, das Rechte und Pflichten zur Hilfe enth\u00e4lt. Institutionell realisiert sich die Freiheit in allgemeiner Gesetzgebung, die Rechte und Pflichten und Voraussetzungen f\u00fcr staatlichen Zwang demokratisch und rechtsstaatlich begrenzt formuliert. Mit der Erm\u00e4chtigung der exekutiven Gewalt, diese Freiheiten suspendieren zu k\u00f6nnen, und mag dies auch eingeschr\u00e4nkt geschehen, begibt man sich in einen evidenten Widerspruch zu den Prinzipien b\u00fcrgerlicher Freiheit. Darin liegt auch eine Entm\u00fcdigung von B\u00fcrgern, denen man, vielleicht sogar zu Recht, die autonome F\u00e4higkeit zur Freiheit und zur Solidarit\u00e4t gar nicht erst zutraut und an deren Stelle staatliche Autorit\u00e4t setzt.<\/p><p>Der Kategorische Imperativ, so zu handeln, dass die Maxime dieses Handelns mit einem allgemeinen Gesetz der Freiheit \u00fcbereinstimme, wird derzeit in Europa und weltweit durch den Kategorischen Imperativ \u201eFlatten the curve\u201c ersetzt. Das ist verst\u00e4ndlich. In Europa aber setzt trotzdem <i>nolens volens <\/i>das Nachdenken \u00fcber normative, rechtliche Reaktionen auf die Pandemie ein. Der Ausnahmezustand hat sich bisher als ein normatives Problem eines Konflikts zwischen Individuum und staatlicher Macht begreifen lassen. Man konnte ihn interpretieren und kritisieren als eine politische Strategie \u00f6ffentlicher Sicherheit, die das Strafrecht, das Strafverfahrensrecht, das Polizeirecht systematisch ausdehnt und B\u00fcrgerrechte abgeschliffen hat.<\/p><p>In der au\u00dfergew\u00f6hnlichen Lage sozialer, \u00f6konomischer, aber auch \u2013 angesichts der vielen Toten \u2013 psychischer und emotionaler Belastung, kommen nun entscheidende Systemkomponenten hinzu, die eine Pandemie von einem Problem \u00f6ffentlicher Sicherheit, ausgel\u00f6st etwa durch einen terroristischen Anschlag, unterscheiden. Wir sehen uns einer G\u00fcterabw\u00e4gung gegen\u00fcber, die zum einen konfligierende subjektive Rechte \u2013 das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit und das Recht auf Gesundheit und k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t, ja das Recht auf Leben \u2013 zum Gegenstand hat. Zum anderen aber m\u00fcssen Staat und Gesellschaft ihre systemischen Bedingungen, die all diese Rechte erst institutionell garantieren, absichern. Zudem zeigt sich, dass diese G\u00fcterabw\u00e4gung durch deren Folgewirkungen auf andere Systeme \u2013 Wirtschaft und Gesellschaft \u2013 erg\u00e4nzt und \u00fcberw\u00f6lbt wird.<\/p>\n<h2 class=\"has-text-align-left wp-block-unilux-blocks-heading\"        id=\"v\"\n    >\nV.<\/h2>\n<p>Das Problem ist: Auch durch die Zuspitzung staatlicher Ordnungskompetenz auf exekutivisch geleitete Sicherheitspolitik haben wir verlernt, diese komplexen Zielkonflikte als ein normatives, ja rechtliches Problem zu deuten. Strategien im Umgang mit Covid-19 aber d\u00fcrfen nicht vorrangig unter epidemiologischen oder exekutivischen Aspekten entwickelt werden, sondern sind idealerweise Aufgaben der Zivilgesellschaft und deren Institutionen.<\/p><p>Dies gilt um so mehr, als wir derzeit trotz offensichtlich beachtlicher Resultate medizinischer Forschung mit einem hohen Ausma\u00df empirischer Ambivalenz konfrontiert sind. Wir rufen verzweifelt nach einer empirischen Eindeutigkeit sachverst\u00e4ndiger Expertise, die momentan gar nicht zu haben ist. Das ist keine Absage an die Notwendigkeit medizinischer Forschung und das Einbeziehen von Faktenwissen \u2013 im Gegenteil. Es ist aber die Aufforderung, sachverst\u00e4ndigen Rat in einen Kontext normativen Entscheidens zu stellen. Gerade im Hinblick auf die Situation gesellschaftlicher Institutionen der Daseinsvorsorge \u2013 dazu z\u00e4hlen Krankenh\u00e4user und Pflegeeinrichtungen \u2013 zeigt sich in Europa (gewiss auch in den USA), dass die zutreffende Einordnung der Pandemie und die restriktiven Ma\u00dfnahmen, die sie alternativlos notwendig machen, auch die Folgen schon vorhandener Defizite der Gesundheitssysteme sind. Wir sch\u00fctzen uns vor Problemen, die wir selbst kausal hervorgerufen haben.<\/p><p>Diese \u201eDialektik\u201c wird durch eine vom Recht weit entfernt liegende utilitaristische Politik der Kosten-Nutzen-Abw\u00e4gung bef\u00f6rdert, was durch ein Beispiel aus der deutschen Politik eindrucksvoll illustriert wird. Schon 2008 hat der damalige CDU-Bundestagsabgeordnete und heutige Kandidat f\u00fcr den CDU-Vorsitz Friedrich Merz sich als Herausgeber eines Sammelbandes <i>Wachstumsmotor Gesundheit <\/i>sch\u00fctzend vor folgende Formulierung eines der Autoren (Konrad Adam) gestellt: \u201eDie Er\u00f6rterung der Frage, ob eine Verl\u00e4ngerung des Lebens um zwei oder drei Monate Aufwendungen in f\u00fcnf- oder sechsstelliger H\u00f6he rechtfertigt, wird sich dann nicht l\u00e4nger mit der Kampfvokabel ,unsozial\u2018 abw\u00fcrgen lassen.\u201c Das ist rechtsfern, weil es Freiheit nur als die Freiheit zum eigenen Vorteil begreift. Daraus folgt das Gebot, die normative und rechtliche Handlungsleitung bei der Abw\u00e4gung konfligierender Rechtsg\u00fcter zur\u00fcckzugewinnen.<\/p>\n<h2 class=\"has-text-align-left wp-block-unilux-blocks-heading\"        id=\"vi\"\n    >\nVI.<\/h2>\n<p>Diese Notwendigkeit, Anleitungen zu normativen Entscheidungen im Angesicht von Systemzw\u00e4ngen bereitzustellen, kann jederzeit auf tragische Weise kaum deutlicher werden als angesichts einer in vielen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern dramatischen Diskrepanz von medizinischen Kapazit\u00e4ten (Beatmungsger\u00e4ten) und hilfsbed\u00fcrftigen schwer kranken Patienten. Weder exekutivischer staatlicher Zugriff noch wissenschaftliche Expertise verm\u00f6gen die schweren moralischen und rechtlichen Konfliktsituationen, die eine intensivmedizinische Behandlung im Krisenmodus mit sich bringt, zu l\u00f6sen. Dem Staat, insbesondere der Exekutive ist es verwehrt, menschliches Leben zu bewerten.<\/p><p>Menschenw\u00fcrde im modernen Verfassungsstaat ist unteilbar, sie entzieht sich jeder Abw\u00e4gung oder gar Abwertung des Rechts auf Leben einer Person anhand von Alter, Status oder medizinisch prognostizierter Lebensdauer. Dies enth\u00e4lt zugleich eine scharfe Absage an jedwedes utilitaristische Kalk\u00fcl, das die Entscheidung \u00fcber die Fortf\u00fchrung einer intensivmedizinischen Behandlung anhand von Kriterien der Nutzenmaximierung treffen will.<\/p><p>Das Strafrecht markiert Grenzen, deren Geltungsanpruch gerade in einer Krise unverbr\u00fcchlich sein m\u00fcssen. Es kennt insbesondere keinen Rechtsgrund, der den Abbruch einer intensivmedizinischen Behandlung vor dem Hintergrund einer Abw\u00e4gung \u201eLeben gegen Leben\u201c entschuldigte oder rechtfertigte. Das Drama des Konflikts lie\u00dfe sich nur in mildernden entschuldigenden Umst\u00e4nden auffangen. Daraus folgt aber zugleich als Gebot praktischer Vernunft und Humanit\u00e4t, Handlungsmaximen f\u00fcr schwere Entscheidungen des klinischen Ernstfalls bereitzustellen, so wie sie beispielsweise der Deutsche Ethikrat gerade formuliert hat.<\/p><p>VII.<\/p><p>In Abwandlung des bekannten Zitats von Carl Schmitt ist Souver\u00e4n, wer \u00fcber das Ende des Ausnahmezustandes bestimmt. In den europ\u00e4ischen Demokratien werden also der demokratische Gesetzgeber, das Volk, und die \u00d6ffentlichkeit, die ihn tr\u00e4gt, diskutieren m\u00fcssen, wann und unter welchen Voraussetzungen die Eingriffe in Freiheitsrechte gelockert und schlie\u00dflich zur\u00fcckgenommen werden m\u00fcssen. Diese Entscheidungen lassen sich weder vorrangig nach \u00f6konomischem Kalk\u00fcl noch priorit\u00e4r nach epidemiologischem Sachverstand treffen, auch wenn beide Aspekte gewichtige Argumente normativen und am Ende juristischen Entscheidens sein m\u00fcssen. Diese normative Entscheidung dr\u00e4ngt sich dann auf, wenn Grund- und Menschenrechte \u2013 und die \u00d6ffentlichkeit, die diese erm\u00f6glicht \u2013 strukturell und nachhaltig besch\u00e4digt zu werden drohen. Das ist kein Pl\u00e4doyer f\u00fcr Ungeduld, keine Unterst\u00fctzung f\u00fcr die Bedarfe der Freizeitgesellschaft, sondern folgt unmittelbar aus den Prinzipien b\u00fcrgerlicher Autonomie und M\u00fcndigkeit. Man darf und soll einer a priori m\u00fcndigen Zivilgesellschaft solche Entscheidungen zumuten.<\/p><p>Ausnahmezust\u00e4nde hinterlassen Spuren im Recht. Sie bleiben sichtbar, auch wenn formal einmal getroffene Ma\u00dfnahmen au\u00dfer Kraft gesetzt werden. Niemand k\u00f6nnte die Politik in Luxemburg eines potentiellen Machtmissbrauchs bezichtigen, ohne in groteske Pauschalisierung zu verfallen. Die in der <i>Neuen Z\u00fcrcher Zeitung <\/i>formulierte Kritik Giorgio Agambens, wonach die Verh\u00e4ngung des Ausnahmezustandes in Europa nichts anderes sei als die Fortsetzung eines gezielten staatlichen Programmes, Grundrechte zu vernichten, um sie durch ein System autorit\u00e4rer Soziakontrolle zu ersetzen, wird der komplexeren Wirklichkeit nicht gerecht. Richtig bleiben aber die durch den Staatsrat bereits formulierten Bef\u00fcrchtungen, der Ausnahmezustand, einmal verh\u00e4ngt, werde die ohnehin diffizile Balance der Gewaltenteilung weiter zugunsten der Exekutive und zu Lasten von sowohl Parlament als auch Justiz verschieben.<\/p><p>Diese Gewichtsverschiebung, soviel zeichnet sich \u00fcber die eigenen Landesgrenzen hinaus ab, ist ein europ\u00e4isches Problem. Die Krise des Rechtsstaats in Europa, vor allem belegt an der Entmachtung einer unabh\u00e4ngigen und unparteilichen Justiz in Ungarn oder Polen, wird sich verst\u00e4rken, wenn nun auch noch das A-Priori-Prinzip allgemeiner Gesetzgebung schleichend unterminiert und schlie\u00dflich vollends zerst\u00f6rt wird. Ungarn scheint auch hier trauriger Vorreiter zu sein. F\u00fcr den Strafrechtler bereits erkennbar sind die Spuren, die der Ausnahmezustand im Strafrecht als Instrument sozialer Kontrolle in Europa hinterlassen kann. Das betrifft die strafrechtliche Zurechnung, dies wird sicherlich die Mittel digitalisierter \u00dcberwachung und die damit verbundenen Eingriffe in Datenschutz- und Pers\u00f6nlichkeitsrechte betreffen. Gerade wurde in den Niederlanden ein Mann wegen \u201eAnhustens\u201c, das als Straftat einer Bedrohung der \u00f6ffentlichen Sicherheit gewertet wird, zu zehn Wochen Haft verurteilt. Tracking Apps werden es erlauben, ein Bewegungsprofil von Covid-19-Patienten anzulegen, zum einen, um Infektionsketten nachzuweisen, zum anderen aber auch, um festzustellen, ob gegen Quarant\u00e4ne-Auflagen und Kontaktverbote versto\u00dfen wurde. Die Vollstreckung dieser Verbote durch Sanktionen wird man mit dem Rechtsgut der Gesundheit und dem Systemschutz scheinbar leicht begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Tr\u00f6stlich mag aus strafjuristischer Sicht lediglich sein, dass nun jedermann die aus dem Behandlungsvollzug bekannte Problematik von Deprivationssch\u00e4den, die eine unvermeidliche Folge von Freiheitsentzug sind, nachvollziehen, ja nachempfinden kann.<\/p><p>Man k\u00f6nnte es aber auch anders machen. In Luxemburg k\u00f6nnte das Parlament ein Gesetz zum Schutz vor Verbreitung von Infektionskrankheiten erarbeiten, das eine allgemeine gesetzliche Grundlage im ordentlichen Recht bereitstellt, um f\u00fcr k\u00fcnftige Krisen den \u201e\u00c9tat de Crise\u201c obsolet zu machen. Man k\u00f6nnte sich europaweit daf\u00fcr einsetzen, in gro\u00dfem Umfang Mittel in die St\u00e4rkung der Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten zu investieren. Mediziner und Pfleger brauchen keinen Applaus, sondern die nachhaltige Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen. Man k\u00f6nnte versuchen, Solidarit\u00e4t und Eigenverantwortung der Zivilgesellschaft, soweit n\u00f6tig, dauerhaft zu reanimieren.<\/p><p>In Kommentaren und Feuilletons geht derzeit das \u201eWessen-Stunde-ist-es-Narrativ\u201c um: die Stunde der Exekutive, des Staates, die Stunde der Virologen, am ehesten noch die Stunde des demokratisch gew\u00e4hlten Gesetzgebers: Wir sind nicht China und das ist gut so! Krisen lassen sich am besten mit Hilfe einer transparenten \u00d6ffentlichkeit dauerhaft bew\u00e4ltigen. Vor allem ist es daher die Stunde der kritischen, offenen Zivilgesellschaft, die sich bewusst machen muss, dass es schon jetzt und dann nach der Krise um die Verteidigung der zerbrechlichen Freiheit gehen muss.<\/p><p><\/p><p>Autor: <a href=\"https:\/\/wwwfr.uni.lu\/fdef\/departement_droit\/people\/stefan_braum\" target=\"_self\" title=\"\" rel=\"noopener\">Stefan Braum<\/a>, Universit\u00e4t Luxemburg<\/p><\/div><\/section>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eJetzt wird man ohne weiteres zugeben, dass unsere Mitb\u00fcrger in keiner Weise auf die Ereignisse vorbereitet waren, die sich im Fr\u00fchling dieses Jahres abspielten.\u201c<\/p>\n","protected":false},"author":0,"featured_media":0,"template":"","format":"standard","meta":{"featured_image_focal_point":[],"show_featured_caption":false,"ulux_newsletter_groups":"","uluxPostTitle":"","uluxPrePostTitle":"","_trash_the_other_posts":false,"_price":"","_stock":"","_tribe_ticket_header":"","_tribe_default_ticket_provider":"","_tribe_ticket_capacity":"0","_ticket_start_date":"","_ticket_end_date":"","_tribe_ticket_show_description":"","_tribe_ticket_show_not_going":false,"_tribe_ticket_use_global_stock":"","_tribe_ticket_global_stock_level":"","_global_stock_mode":"","_global_stock_cap":"","_tribe_rsvp_for_event":"","_tribe_ticket_going_count":"","_tribe_ticket_not_going_count":"","_tribe_tickets_list":"[]","_tribe_ticket_has_attendee_info_fields":false},"news-category":[3],"news-topic":[],"organisation":[101,226],"authorship":[],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v22.3 (Yoast SEO v22.3) - 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